Unfallmeldung
Damit die EUB von gefährlichen Ereignissen Kenntnis erhält und die Untersuchung aufnehmen kann, sind bundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen und nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die der Eisenbahnaufsicht des Bundes unterliegen gemäß § 2 Abs. 3 Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV) verpflichtet, gefährliche Ereignisse zu melden. Die Form der Meldung wird durch die EUB in einer Allgemeinverfügung verbindlich vorgegeben.

