Thema: Melden von gefährlichen Ereignissen
Ereignismeldung
Die Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV) ist nach Artikel 1 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.11.2019 am 05.12.2019 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019, Teil I, Nr. 44 verkündet worden. Die aus insgesamt fünf Artikeln bestehende Mantelverordnung tritt am 06.12.2019 in Kraft.
Hierdurch entsteht erstmals auch für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die auf den Netzen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes und den nicht bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen des übergeordneten Netzes gemäß § 2b Abs. 1 des Allgemeines Eisenbahngesetzes (AEG) verkehren, die Verpflichtung gefährliche Ereignisse der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) zu melden. Der Meldeumfang ergibt sich unmittelbar aus der Anlage zu § 2 Abs. 3 EUV. Die BEU wird zunächst formal keine bestimmte Form vorgeben, sondern empfiehlt Eisenbahnverkehrsunternehmen die Anwendung der Handlungshilfe zum Melden gefährlicher Ereignisse gemäß § 2 Abs. 3 EUV. Eisenbahninfrastrukturunternehmen melden bis auf weiteres auf Grundlage der Allgemeinverfügung zum Melden von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb, Gz. 6010 U -60uv/007-9101#002 vom 10.11.2009 und aktualisieren die Meldung sofern erforderlich.
Im Weiteren ist beabsichtigt auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Handlungshilfe gewonnen werden, die Meldeform weiter zu entwickeln und ggf. mit Vorgaben zur verbindlichen Anwendung zu verknüpfen.