Ablauf einer Unfalluntersuchung
Die Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung (BEU) ist nach schweren Unfällen verpflichtet, eine Untersuchung aufzunehmen.
Die einschlägige europäische Richtlinie RL (EU) 2016/798 stuft einen Unfall beispielsweise dann als schwer ein, wenn bei einem Zusammenstoß oder bei einer Entgleisung von Zügen ein Mensch getötet oder mindestens fünf Menschen schwer verletzt wurden. Wenn indes ein Unglück nach der Definition der Richtlinie nicht als schwer gilt, entscheidet die BEU im Einzelfall darüber, ob sie in eine Untersuchung einsteigt.
Wenn die BEU mit einer Untersuchung begonnen hat, teilt sie das innerhalb einer Woche der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) mit.
Dauer der Untersuchung
Die Dauer einer Untersuchung ist jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängig, die Dauer eines Verfahrens ist daher in der Regel nicht prognostizierbar.
Die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Untersuchungsberichte finden sich im Anhang V der Richtlinie RL (EU) 2016/798. Nach der Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV) soll ein entsprechender Bericht innerhalb eines Jahres nach dem Unfall fertig sein und der ERA zugeleitet werden. Dies gelingt, wenn – auch im Falle von parallel laufenden haftungs- und strafrechtlichen Ermittlungen - die beteiligten Eisenbahnen und Behörden alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen und im Einzelfall belastbare Ergebnisse aus beauftragten Fachgutachten (z.B. werkstofftechnische Untersuchungen) vorliegen. Der Bericht muss unter anderem die im Zusammenhang mit dem Unfall ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen enthalten.
Eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur Arbeit der BEU finden Sie hier.