Fachmitteilung 021 / 2022 vom: 15.06.2022, Thema: Unfalluntersuchung
Bereitstellung von Untersuchungsberichtsauszügen in einer zweiten europäischen Amtssprache
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 werden die Nummern 1, 5 und 6 des Anhangs I eines Untersuchungsberichts in einer zweiten europäischen Amtssprache abgefasst und sollen spätestens drei Monate nach dessen Vorlage zur Verfügung stehen.
Die jeweiligen Untersuchungsberichtsauszüge werden in englischer Übersetzung unter Publikationen / Investigation report excerpts bereit gestellt.